Gartenordnung

 

Die in dieser Gartenordnung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet.

 

1. Allgemeines 
 

  1. Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der Eigenversorgung, Erholung und einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
  1. Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung des durch Pachtvertrag vom 16.11.2016 seitens der Stadt Saarlouis und dem Kleingärtnerverein Soutyhof Saarlouis e.V. überlassenen Grundstücks.

       Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil        des Einzel- Pachtvertrages und für jeden Pächter bindend.

 

2. Kleingärtnerische Nutzung
 

  1. Ein Kleingarten ist nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ein Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.


Die Hälfte der Gesamtfläche des einzelnen Pachtgartens soll für die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten für den Eigenbedarf dienen.

 

Fällungen von Bäumen dürfen nur im Einvernehmen mit der Stadt Saarlouis erfolgen.

  1. Nach dem Pachtvertrag mit der Stadt Saarlouis ist unzulässig:    
    das Pachtgrundstück gewerblich zu nutzen,
  • die Lauben ständig zu bewohnen oder zu unterkellern,
  • Wohnwagen, Boote oder Kraftfahrzeuge auf dem Kleingartengelände abzustellen,
  • giftige Pflanzenschutzmittel oder giftige Stoffe zu lagern oder zu verwenden, es sei denn, die Stadt Saarlouis hat der Verwendung ausdrücklich zugestimmt,
  • Schutt, Abfall und Unrat im Pachtgarten zu lagern,
  • die Abwasserentsorgung und die Errichtung einer Toilettenanlage auf der einzelnen Parzelle,
  • die Herstellung von Brunnen,
  • das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten.
    Dieses gilt nicht für das Grillen auf der Parzelle.
  1. Der Anbau einseitiger Kulturen und Nadelhölzer (auch Thuja) sowie das Anpflanzen hochwachsender Bäume ist grundsätzlich unzulässig. Lediglich als Schattenspender für den Laubenvorbau oder Sitzplatz kann ein Halbstamm-Obstbaum gesetzt werden.
  1. Bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten haben die Pächter auf die Kulturen, Anpflanzungen und Einrichtungen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen.
  1. In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. ist es verboten, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze radikal zurück zu schneiden. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Hierbei ist auf vorhandene Vogelnester Rücksicht zu nehmen.
  1. Fällungen von Bäumen dürfen nur im Einvernehmen mit der Stadt Saarlouis erfolgen.
  1. Jeder Pächter hat am Eingangstor zu seiner Parzelle die jeweilige Gartennummer anzubringen.

 

3. Tierhaltung

  1. Das Halten von Tieren im Kleingarten ist verboten. Werden Haustiere (Hunde, Katzen, Vögel) in den Garten mitgebracht, so hat der Unterpächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.
  2. Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen. Verunreinigungen auf den Wegen sind von den jeweiligen Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen.
  3. Die Haltung von Bienen kann auf schriftlichen Antrag vom Vorstand genehmigt werden.

4. Bauliche Anlagen

  1. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes mit einer Firsthöhe von maximal 3,50 m zulässig.
  1. Die Errichtung oder Veränderung (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer baulichen Anlagen jeglicher Art sowie der Aus- und Umbau von baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung des Vorstandes vorliegt.
     
  2. Sichtbare Funk- und Fernsehantennen bzw. Satelittenschüsseln dürfen in den Gartenparzellen nicht errichtet werden. Zulässig ist die Ausstattung des Gartens mit mobilen Solaranlagen.
     
  3. In jeder Gartenparzelle ist die Errichtung eines Gewächshauses bis maximal 12 m² erlaubt. Die Höhe ist auf 2,50 m begrenzt. Ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, ist bis zu einer Größe von höchstens 12 m² zulässig.
     
  4. Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet.
    Das Aufstellen von größeren Kinderspielgeräten in dem Pachtgarten ist vom Vorstand zu genehmigen.

     
  5. Hecken und Zäune an den Wegen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Abgrenzungen zwischen den einzelnen Parzellen sowie Sichtschutzhecken innerhalb der Parzelle dürfen maximal 1,70 m hoch sein.

5. Wegebenutzung

  1. Das Befahren des Haupt- und des Nebenweges mit Kraftfahrzeugen aller Art (PKW, Moped, Motorrad) sowie mit Elektroroller ist nicht erlaubt. Mögliche Ausnahmen kann der Vorstand auf Antrag des Pächters gestatten.
    Radfahrer haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
  1. Jeder Gartenpächter hat den an die Parzelle angrenzenden Weg bis zur Mitte sauber zu halten sowie von Unkraut freizuhalten.

6. Kompostierung und Entsorgung

  1. Kompostierbare Pflanzenrückstände sind im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren.
  1. Das Verbrennen von pflanzlichen und anderen Abfällen im Garten ist nicht erlaubt.
  1. Nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gerätschaften oder Gegenstände, insbesondere gefährliche Stoffe, dürfen im Kleingarten nicht gelagert oder verwertet werden.
  1. Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plastik, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Kleingarten zu vergraben.

 

7. Gemeinschaftsarbeit

  1. Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen innerhalb der Kleingartenanlage. Zur Gemeinschaftsarbeit, die in Art und Umfang vom Vorstand festgesetzt wird, werden alle Pächter herangezogen. Wird die festgelegte Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet, muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geleistet werden.
     
  2. Die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird vom Vorstand festgesetzt.

 

8. Betreten der Kleingärten, Hausrecht

  1. Die Beauftragten der Stadt Saarlouis sind jederzeit zum Betreten und zur Besichtigung der einzelnen Kleingärten berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, auch in Abwesenheit des Pächters die Gartenparzelle inklusive aller Anlagen zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter zu besichtigen.
     
  2. Bei Gefahr im Verzug darf der Verpächter oder die von ihm beauftragten Personen die Parzelle jederzeit - auch in Abwesenheit des Pächters - betreten.
  1. Wenn eine rechtswidrige Bebauung oder eine sonstige rechtswidrige Nutzung des Gartens festgestellt wird, ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
     
  2. Der Verein ist berechtigt, Familienmitgliedern und Besuchern des Pächters, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zu untersagen.  

 

9. Ruhe und Ordnung
Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte.

Wegen der durch den anhaltenden Betrieb von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Wasserpumpen und Stromaggregaten verursachten Gefährdung der Gartennachbarn durch Lärm und giftige Abgase sind diese nicht erlaubt.
 

Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden:

an Sonn- und Feiertagen ganztags

samstags in der Zeit vom 01. April bis 30. September ab 12 Uhr.

Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Musikabspielgeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

 

10. Verstöße
Kommt der Pächter den sich aus dieser Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

 

Verstöße gegen die Gartenordnung sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 des Bundeskleingartengesetzes wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.

 

 

Saarlouis, den 28.11.2016

 

 

 

Grazyna Parys

Vorsitzende

 

 

Vermerk:

Die Kreisstadt Saarlouis als Grundsückseigentümerin und Verpächterin, hat diese Gartenordnung am 02.02.2017 genehmigt.