Einzelpachtvertrag

 

zwischen dem Kleingärtnerverein Soutyhof Saarlouis e.V., vertreten durch die Vorsitzende, Grazyna Parys,

       > Verpächter   -

          >   Pächter   -

 

wird beginnend zum 01. Januar 2017 nachstehender Einzelpachtvertrag über den in der Dauerkleingartenanlage Soutyhof gelegenen Kleingarten mit der Nummer geschlossen.

 

§ 1  Pachtgegenstand

Der Verpächter verpachtet an den Pächter den oben näher bezeichneten Kleingarten zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).

 

§ 2  Dauer des Pachtverhältnisses

  1. Dieser Pachtvertrag wird auf unbestimmte Zeit, jedoch längstens für die Dauer des Pachtvertrages mit der Kreisstadt Saarlouis für die Dauerkleingartenanlage Soutyhof Saarlouis geschlossen.
  2. Stirbt der Pächter, endet der Einzelpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt.
  3. Ist dieser Einzelpachtvertrag auf Seiten des Pächters von Eheleuten,  Lebenspartnern oder Familienmitglieder  gemeinschaftlich geschlossen worden, wird der Einzelpachtvertrag beim Tode eines Ehegatten,  Lebenspartners oder Familienmitglieds mit dem überlebenden Ehegatten,  Lebenspartner oder Familienmitglied fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 2 entsprechend.
  4. Die Neuverpachtung des Gartens nach Beendigung des Pachtvertrages ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters.
  5. Das Pachtjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Der Pächter kann den Einzelpachtvertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum jeweiligen Quartalsende kündigen. Die Kündigungserklärung muss vom Pächter schriftlich abgegeben werden.
  7. Für die Kündigung dieses Vertrages durch den Verpächter gelten die Vorschriften des BKleingG.
  8. Eine fristlose Kündigung des Einzelpachtvertrages ist nach § 8 Abs. 2 BKleingG bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen seitens des Pächters, insbesondere bei nachhaltiger Störung des Gemeinschaftsfriedens oder gröblichen  Beleidigungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins, zulässig.
  9. Haben mehr als eine Person als Pächter diesen Einzelpachtvertrag geschlossen, so werden Mahnungen, Abmahnungen und Kündigungen des Verpächters auch dann gegenüber allen Pächtern wirksam, wenn sie nur einem der Pächter zugehen. Die Pächter bevollmächtigen sich insoweit gegenseitig und unwiderruflich zum Empfang der Willenserklärungen des Verpächters.

§ 3  Pachtzahlung

  1. Die Pacht sowie die Gebühren für Wasser, Strom und nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit des Vorjahres werden zum 15.03. eines jeden Jahres per Lastschrift eingezogen.
  2. Wird dieser Einzelpachtvertrag nach dem 01.03.eines Jahres geschlossen, so hat der Pächter die Pacht innerhalb zwei Wochen ab Unterzeichnung des Vertrages zu entrichten. Die Pacht beträgt dabei jeweils ein Zwölftel für jeden angefangenen Monat des angebrochenen Gartenjahres, in dem dieses Pachtverhältnis besteht.
  1. Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht in Höhe eines Betrages
    für ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt. Das gleiche gilt für den Vereinsbeitrag, Wassergeld, Stromkosten, sowie Beträge für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.

§ 4  Nutzung der Parzelle

  1. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück kleingärtnerisch zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten.
  2. Jeder Pächter ist verpflichtet, für seine Parzelle eine Feuer-, Einbruchdiebstahl-Versicherung abzuschließen.

§ 5  Baulichkeiten auf der Parzelle

  1. Die Gartenlaube ist nach § 3 Abs. 2 BKleingG nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Insbesondere sind nach dem Generalpachtvertrag mit der Kreisstadt Saarlouis Feuerstätten in der Laube verboten. Weiterhin sind Toiletten in der Laube oder sonst auf der Parzelle grundsätzlich nicht erlaubt.
  2. Der Pächter hat vor Neubau, Anbau oder Umbau auf der Parzelle beim Verpächter schriftlich dessen Genehmigung für das konkrete Bauvorhaben einzuholen. Dabei hat der Pächter grundsätzlich auch eine Beschreibung der beabsichtigten Baumaßnahme, insbesondere mit Angabe der Lage innerhalb der Parzelle und der beabsichtigten Ausführungsart, inklusive entsprechender Zeichnungen einzureichen.
  3. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen zur Gartenlaube kann der Verpächter den Rückbau oder die Beseitigung verlangen. Zusätzlich kann der Verpächter nach erfolgloser Abmahnung in Textform und Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels durch den Pächter nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG den Einzelpachtvertrag kündigen. Auf Verlangen des Verpächters hat der Pächter bauliche Anlagen, die vertragswidrig errichtet oder geändert worden sind, auf seine Kosten binnen 4 Wochen zu beseitigen bzw. in den vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen.
     

§ 6  Gartenordnung

Die im Einvernehmen mit der Kreisstadt Saarlouis erlassene Gartenordnung ist bindender Bestandteil dieses Einzelpachtvertrages und diesem Einzel-Pachtvertrag als Anlage beigefügt.

 

§ 7 Pächterwechsel

  1. Wird dieser Einzelpachtvertrag von einer der Vertragsparteien gekündigt, fällt die Parzelle an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet.
  2. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss die Parzelle von dem Pächter an den Verpächter in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus einer fortlaufenden ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Bewirtschaftung üblicherweise ergibt.
    Der Pächter ist zum Ende der Pachtzeit verpflichtet, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen alle Baulichkeiten und Anlagen auf seine Kosten von der Parzelle zu entfernen.
  3. Bei einer Kündigung durch den Pächter ist dieser bis zur Übergabe an einen Nachpächter für den ordnungsgemäßen Zustand des Pachtgartens verantwortlich.
  4. Der Pächter kann nach Absprache mit dem Verpächter und dessen Genehmigung die auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen an den von dem Verpächter zu bestimmenden oder von diesem akzeptierten Nachfolgepächter verkaufen und an diesen übereignen.

 

Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Pächter zuvor auf seine Kosten eine Wertermittlung durch die Wertermittler des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner e.V. nach den in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 BKleingG von dem Verpächter erlassenen Wertermittlungsrichtlinien veranlasst hat.

Der Pächter hat auch im Fall einer beabsichtigten Veräußerung an den Nachfolger alle in der Wertermittlung angegebenen ungenehmigten, verfallenen, unbrauchbaren oder den für die Anlage geltenden Vorschriften oder dem öffentlichen Recht nicht entsprechenden Bauwerke zu beseitigen. Zu große Lauben sind auf Kosten des Pächters entweder zu entfernen oder unter Einhaltung aller einschlägigen handwerklichen Regeln auf die festgelegte Größe zurückzubauen. Nach Ergebnis der Wertermittlung überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind ebenfalls zu entfernen. Der Pächter darf die Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen zur Wahrung des sozialen Charakters des BKleingG nicht zu einem höheren als in der Wertermittlung ausgewiesenen Betrag an den Nachfolgepächter veräußern. Für die Laube gilt  ein Maximalbetrag von 4.000,00 €.

 

  1. Der Pächter verpflichtet sich, den Nachfolgepächter unwiderruflich anzuweisen, den Kaufpreis an den Verpächter zu zahlen. Der Verpächter wird von dem Pächter insoweit unwiderruflich zum Empfang des Kaufpreises bevollmächtigt. Der Verpächter bringt gegebenenfalls gegen den Pächter aus diesem Einzelpachtvertrag oder der Wertermittlung noch offene Forderungen in Abzug und zahlt den sich dann ergebenden Restbetrag an den Pächter aus.

 

  1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Verpächter wegen Verschuldens des Pächters gelten die Bestimmungen in Abs. 1 entsprechend. Der Verpächter ist in diesem Fall jedoch zusätzlich berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand zu setzen und die hierbei entstehenden Kosten von dem vom Nachfolgepächter gezahlten Kaufpreis einzubehalten, sofern der Pächter die Instandsetzung in angemessener Frist nicht selbst leistet.
                                                                                                                         
  2. Die Übergabe der Parzelle an den Nachfolgepächter erfolgt nach der durch den Verpächter vorzunehmenden Abnahme der Parzelle. Die Abnahme des Gartens kann auch in Abwesenheit des ausscheidenden Pächters erfolgen, wenn dieser trotz rechtzeitig erfolgter Einladung zur Abnahme unentschuldigt nicht erscheint.
     
  3. Falls es zu keiner Einigung zwischen dem bisherigen Pächter und dem Nachpächter kommt, ist der Kleingarten zu räumen.

                                                          

§ 8   Schriftformerfordernis, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

  1. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schrifterfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
     
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

Eine Ausfertigung dieses Einzelpachtvertrages sowie die Gartenordnung hat der Pächter bei der Unterzeichnung dieses Vertrages erhalten und bestätigt deren Empfang. Ältere Pachtverträge verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch diesen Einzelpachtvertrag abgelöst.

 

Saarlouis,  den 28.11.20

Für den Verpächter:                                       Für den/die Pächter:

 

Grazyna Parys                                    

Vorsitzende                                                    Unterschrift/en