Satzung

 

§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Soutyhof Saarlouis e.V.“ und hat seinen Sitz in Saarlouis.
  2. Er ist Mitglied im Landesverband Saarland der Kleingärtner e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Gartenordnung ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 02 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens, sowie aller Maßnahmen zur Erhaltung des öffentlichen Grüns.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes vom 01.04.1983.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a)      Zusammenschluss aller Kleingärtner

b)      Fachliche Beratung und Betreuung seiner Mitglieder

c)      Weckung und Intensivierung des Interesses der

      Bevölkerung für den Kleingarten

d)      Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.

 

§ 03 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige Person werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen will.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages ist der Erwerb der Mitgliedschaft
    vollzogen.

 

§ 04 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
  3. Wenn ein Mitglied:

   a)      länger als drei Monate mit der Zahlung des Jahresbeitrages, der Pacht oder sonstiger Umlagen in Rückstand gerät,

   b)      gegen die Satzung oder Gartenordnung verstößt,

   c)      Vereinsbeschlüsse nicht befolgt, oder ein sonstiges

      vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt, kann
 es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

4.  Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden. In diesemFall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 05 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

  1. Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
  2. Sämtliche an den Verein zu entrichtende Beiträge sind bis spätestens 31.03. eines Jahres zu zahlen.

 

§ 06 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 07 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar im ersten Quartal statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des

      Kassierers und der Kassenprüfer

b)      Entlastung des Vorstandes

c)      Wahlen

d)      Die Einsetzung von Fachausschüssen

e)      Ernennung von Ehrenmitgliedern

f)       Festlegung des Jahresmitgliedsbeitrages, der

      Aufnahmegebühr und der sonstigen Umlagen

g)      Satzungsänderungen

 

3. Jede eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse

    werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-

   gleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

4  Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen

    Mitglieder

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der

    Vorstand sie einberuft, oder ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich

    beantragen.

 

 

§ 08 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)      dem/der Vorsitzenden

b)      dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem/der Schriftführer/in

d)     dem/der Kassierer/in

e)      dem/der Organisationsleiter/in

f)       dem technischen Wart

g)      dem 1. Gartenwart

h)      dem 2. Gartenwart

i)       dem Wasserwart

j)       dem/der Jugendvertreter/in

 

 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtszeit des 

     Vorstandes beträgt drei Jahre. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit

     gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand       ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend      sind. 

 

§ 09 Niederschriften

 

Über die Sitzungen der Vereinsorgane fertigt der/die Schriftführer/in Niederschriften an. Diese sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer abzuzeichnen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Saarland der Kleingärtner e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Saarlouis,
den 17.02.2013

 

                                                                                                                                                                           Heinz Böddicker, Vorsitzender